Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiordnung-KüFO)

vom 28.November 2006

Index:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen
§ 3 Fangverbote
§ 4 Mindestmaße
§ 5 Schonzeiten
§ 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische
§ 7 Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges
§ 8 Wattwurmwerbung
§ 9 Fischfang mit der Handangel
§ 10 Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone
§ 11 Fischschonbezirke
§ 12 Laichschonbezirke
§ 13 Winterlager
§ 14 Fischereibezirke
§ 15 Maschenöffnungen
§ 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
§ 17 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung
§ 18 Kumm- und Bügelreusen
§ 19 Ausnahmen
§ 20 Ordnung beim Fischfang
§ 21 Industriefischerei
§ 22 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
§ 23 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern
§ 24 Fischereistatistik
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Übergangsvorschrift
§ 27 In-Kraft-Treten

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für Küstengewässer nach §1 Abs.2 des Landesfischereigesetzes.

 

§ 2 (•Top)
Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen

 

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum

1. Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei oder zum
3. Binnenfischer

als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,
2. beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.

(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

 

§ 3 (•Top)
Fangverbote

 

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:

1. Finte (Alosa fallax),
2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
3. Maifisch (Alosa alosa),
4. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
5. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
6. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhynchus),
7. Stör (Acipenser sturio),
8. Zährte (Vimba vimba),
9. Ziege (Pelecus cultratus)

 

§ 4(•Top)
Mindestmaße

 

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:

1. Aal , außer Blankaalen 45 cm
2. Barsch 20 cm
3. Dorsch 38 cm
4. Flunder 25 cm
5. Glattbutt 30 cm
6. Hecht 50 cm
7. Kliesche 25 cm
8. Lachs 60 cm
9. Meerforelle 45 cm
10. Ostseeschnäpel 40 cm
11. Quappe 30 cm
12. Scholle 25 cm
13. Steinbutt 30 cm
14. Zander 45 cm
in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Stettiner Haff und Peenestrom 40 cm

 

§ 5(•Top)
Schonzeiten

 

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:

1. Hecht (Esox lucius) vom 1. März bis zum 30. April
2. Lachs (Salmo salar) vom 15. September bis zum 14. Dezember
3. Meerforelle (Salmo trutta trutta) vom 15. September bis zum 14. Dezember
4. Steinbutt (Psetta maxima) vom 1. Juni bis zum 30. Juli
5. Zander (Stizostedion lucioperca) vom 23. April bis 22. Mai

 

§ 6 (•Top)
Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische

 

(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

(2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.

 

§ 7 (•Top)
Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges

 

(1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von entgegen den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen.

(2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangene, geschützte oder untermaßige Fische.

 

§ 8
Wattwurmwerbung

 

Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.

 

§ 9(•Top)
Fischfang mit der Handangel

 

Für die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:

1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
3. Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
4. Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.
5. Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. In den Fischereibezirken nach
§ 14 Abs. 1 bis 7 haben Boote während des Angelns zu ankern.

 

§ 10(•Top)
Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone

 

(1) Innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, darf die Fischerei nur mit Methoden der passiven Fischerei sowie mit der Handangel, einschließlich der Schleppangel, ausgeübt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag
den Gebrauch von Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf im Rahmen der Langleinenfischerei oder
den Gebrauch von Schleppnetzen zu touristischen Zwecken, sofern der Schleppvorgang ausschließlich durch Windenergie (Segel) bewirkt wird, erlauben.
(3) In den folgenden Gebieten der in Absatz 1 genannten Zone kann die obere Fischereibehörde auf Antrag auch die Verwendung anderer Fanggeräte zulassen:

1.Gebiet Warnemünde
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 13,90' N
12° 03,00' E,

54° 12,00' N
12° 03,00' E,

54° 11,00' N
12° 00,00' E,

54° 11,00' N
11° 56,00' E,

54° 10,00' N
11° 49,30' E,

54° 11,70' N
11° 49,30' E.

 

Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.

2.Gebiet nördlich Hiddensee bis Arkona

Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 38,00' N
13° 00,00' E,

54° 35,10' N
13° 00,00' E,

54° 37,00' N
13° 09,00' E,

54° 41,00' N
13° 17,00' E,

54° 41,80' N
13° 26,00' E,

54° 44,10' N
13° 26,00' E.

 

Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.

In einem Gebiet, welches landseitig durch die Verbindungslinie folgender Koordinaten begrenzt wird,

54° 43,40' N
13° 16,00' E,

54° 42,50' N
13° 22,00' E,

54° 42,50' N
13° 31,00' E,

 

kann für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai eine Ausnahme für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt für die Fischerei auf Hering erteilt werden.

3.Gebiet Arkona bis Stubbenkammer

Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 41,60' N
13° 33,00' E,

54° 37,80' N
13° 33,00' E,

54° 36,30' N
13° 36,00' E,

54° 36,00' N
13° 40,00' E,

54° 33,80' N
13° 42,90' E,

54° 35,80' N
13° 44,80' E.

 

Die Ausnahme kann für die Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden.

4.Gebiet Sassnitzer Graben

Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 35,80' N
13° 44,80' E,

54° 33,80' N
13° 42,90' E,

54° 30,00' N
13° 42,00' E,

54° 27,70' N
13° 42,40' E,

54° 23,90' N
13° 45,00' E,

54° 16,60' N
14° 00,00' E.

 

Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt ganzjährig sowie für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt für die Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember erteilt werden.

5.Gebiet Greifswalder Oie

Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 16,60' N
14° 00,00'E,

54° 16,10' N
13° 58,60' E,

54° 13,30' N
13° 58,70' E,

54° 10,00' N
13° 54,25' E,

54° 9,30' N
13° 54,80' E.

 

Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt erteilt werden.

6.Gebiet nördlich Zingst

Die Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:

54° 33,30' N
12° 35,60' E,

54° 30,80' N
12° 39,00' E,

54° 33,70' N
12° 53,60' E,

54° 34,00' N
12° 54,00' E,

54° 35,10' N
13° 00,00' E,

54° 38,00' N
13° 00,00' E.

 

Die Ausnahme darf nur für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und nur für die Fischerei auf Hering in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April erteilt werden.

(4) Die obere Fischereibehörde darf in den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Gebieten die Verwendung anderer Fanggeräte ab dem 1. Januar 2008 nur zulassen, wenn sie festgestellt hat, dass die Verwendung anderer Fanggeräte die passive Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt.

 

§ 11(•Top)
Fischschonbezirke

 

(1) Auf den nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei verboten:
Der ,,Bock“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:


54° 26,28' N

13° 01,65' E,

54° 26,63' N

13° 01,60' E,

entlang dem südlichen Küstenverlauf des ,,Bock“ bis


54° 27,70' N

13° 03,13' E,

54° 27,99' N

13° 03,80' E,

entlang der Westküste Hiddensees bis


54° 27,48' N

13° 04,00' E,

54° 25,38' N

13° 03,80' E,

54° 25,30' N

13° 03,60' E,

54° 25,95' N

13° 02,02' E.

Der ,,Libben“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:


54° 35,00' N

13° 09,31' E,

54° 35,00' N

13° 11,90' E,

entlang der Westküste des Bug bis


54° 33,52' N

13° 09,65' E,

54° 32,72' N

13° 09,85' E,

entlang der Küste in westlicher Richtung bis


54° 32,80' N

13° 08,62' E,

von hier in nördlicher Richtung bis


54° 34,63' N

13° 09,20' E,

entlang der Küste von Neubessin in nördlicher Richtung bis zur geographischen Breite 54° 35,00' N.
,,Peenemündung“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:


54° 08,38' N

13° 45,40' E,

54° 08,38' N

13° 45,10' E,

54° 09,28' N

13° 44,35' E,

54° 09,28' N

13° 45,20' E

,,Usedomer Kehle“
Die Wasserfläche, begrenzt im Norden durch die Linie, die von dem am weitesten in der Usedomer See hineinragenden Uferteil von Ostklüne rechtweisend 270 Grad verläuft, und im Süden durch die Linie, die von dem am weitesten in das Stettiner Haff hineinragenden Uferteil von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad verläuft.
,,Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden“
Von der Position


54° 28,70' N

13° 30,43' E,

entlang des Ufers in nördlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Stralsund - Sassnitz, von da in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie und des Ufers des Kleinen Jasmunder Boddens bis zur geographischen Länge
13° 30,20' E,
von hier in gerader Linie nach Süden (rechtweisend 180 Grad) bis zur Position


54° 28,70' N

13° 30,20' E,

von hier in einer geraden Linie in Richtung Ost (rechtweisend 90 Grad) bis zur Uferschnittlinie


54° 28,70' N

13° 30,43' E.

(2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 28. Februar verboten:
1.
,,Warnowmündung“
Der Fischschonbezirk umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem seeseitigen Abstand von 500 Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und Hafenanlagen bis zum Strand vor dem Ortsteil Hohe Düne verläuft (östliche Grenze des Seekanals bis zum Strand), sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Westmole bildet (Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals), ferner das Gebiet östlich des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf bis zum Fähranleger Hohe Düne.
2.
,,Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen“
Der Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet.
3.
Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen Entfernung von 300 Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse:
a) Harkenbeck
b) Klützer Bach
c) Tarnewitzer Bach
d) Wallensteingraben
e) Der Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach
f) Hellbach
g) Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz)
h) Recknitz
i) Saaler Bach
j) Rosengartener Bek
k) Barthe
l) Ziese
m) Ryck
n) Brebowbach
o) Zarow
p) Uecker und
q) Köppernitz.
In den Fischschonbezirken ,,Recknitz“, ,,Barthe“, ,,Zarow“ und ,,Uecker“ ist die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung nach § 18 Abs. 1 genehmigte Fischerei vom Verbot ausgenommen.
(3) In dem Fischschonbezirk ,,Warnowmündung“ ist vom Verbot ausgenommen:

  1. die Fischerei mit der Handangel und
  2. die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal.

(4) In den Gewässern nordöstlich Usedoms südlich der Koordinaten 54° 15,00' N ist in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober die Ausübung der Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern verboten.
(5) In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke ,,Am Petridamm“ ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten, natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom Stauwehr und der Schleuse ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
(6) In der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember ist die Fischerei in folgendem Bereich des Salzhaffs verboten:
Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge 11° 31,00' E bis zur Länge 11° 37,00' E. Die Wasserfläche wird durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zu einer seeseitigen Entfernung von 500 Metern begrenzt.

 

§ 12(•Top)
Laichschonbezirke

 

(1) In nachstehend aufgeführten Gebieten (Laichschonbezirke), deren Begrenzung sich aus der Anlage 1 als Bestandteil dieser Verordnung ergibt, ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai verboten:
1. Stettiner Haff

a) Göschenbrinksfläche
b) Anklamer Fähre
c) Borkenhaken und
d) Usedomer See.

2. Peenestrom

a) Jamitzower Hard,
b) Balmer See,
c) Hohe Schaar,
d) Hohendorfer See,
e) Sauziner Bucht,
f) Mahlzower Bucht,
g) Rohrplan bei Zecherin,
h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker),
i) Krösliner See einschließlich Alte Peene,
j) Freester Hock und
k) Freesendorfer See.

3. Greifswalder Bodden

a) Abfluss Freesendorfer See,
b) Dänisch Wiek,
c) Gristower Wiek,
d) Puddeminer Wiek,
e) Schoritzer Wiek,
f) Wreechener See,
g) Neuensiener See,
h) Selliner See und
i) Zicker See.

4. Strelasund

a) Deviner See,
b) Kemlade,
c) Gustower Wiek,
d) Wamper Wiek und
e) Kubitzer Bodden.

5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen

a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen,
b) Nordteil des Wieker Boddens,
c) Neuendorfer Wiek,
d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine,
e) Mittelsee und Spyker See und
f) Westteil der Lietzower Bucht.

6. Darßer Boddenkette

a) Flemendorfer Baek,
b) Barther Strom,
c) Fitt,
d) Prerower Strom,
e) Saaler Riff,
f) Saaler Bodden und
g) Recknitz.
(2) In den Laichschonbezirken bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörde. Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13
Winterlager

 

Zum Schutz der Fische im Winterlager kann die obere Fischereibehörde durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.

 

§ 14(•Top)
Fischereibezirke

 

(1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:
1. Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Uecker bis zur Straßenbrücke Ueckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
2. Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See und Krumminer Wiek, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees,
3. Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken - Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees, des Selliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald,
4. Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes ,,Der Bock“ und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken,
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes ,,Der Libben“ einschließlich Rassower Strom, Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittelsee und Großer Jasmunder Bodden,
6. Kleiner Jasmunder Bodden,

7. Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlauf der Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz,
8. Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54° 05,60' N 11° 33,30' E) Groß-Klütz-Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, Kirch-See, Breitling und Salzhaff,
9. Unterwarnow
Vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie des Wehres am Mühlendamm in Rostock bis zur Höhe der Verbindungslinie Nordkante der Insel Pagenwerder bis zur Westseite des Warnowufers einschließlich Breitling.
(2) Die höchstens zulässige Anzahl von Aalkörben und Stellnetzen in den Fischereibezirken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die obere Fischereibehörde legt die Verteilung der Fanggeräte in den Fischereibezirken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 auf die Haupt- und Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der jeweiligen Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben.
(4) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist das Schleppangeln verboten.

 

§ 15(•Top)
Maschenöffnungen

 

(1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt wird, sind folgende Mindestmaschenöffnungen einzuhalten:

1.

Für Stellnetze und Schleppnetze zum Fang von

 

 

a)

Barsch

70 mm,

 

b)

Dorsch

110 mm,

 

c)

Hecht

100 mm,

 

d)

Hering

32 mm,

 

e)

Lachs

157 mm,

 

f)

Meerforelle

120 mm,

 

g)

Plattfisch

120 mm,

 

h)

Zander

90 mm.

2.

Für Reusen und Aalkörbe

25 mm.

Dies gilt nicht für Reusen und Aalkörbe, die eine von der oberen Fischereibehörde zugelassene Selektionseinrichtung besitzen.
(2) Das Verfahren zur Messung der Maschenöffnung bestimmt sich nach den Vorschriften der Europäischen Union. Für Reusen und Aalkörbe ist das Messverfahren für Schleppnetze entsprechend anzuwenden.

 

§ 16(•Top)
Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

 

(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.

(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.

 

§ 17(•Top)
Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung

 

(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur Deckung des Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.

(2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher registriert ist.

 

§ 18(•Top)
Kumm- und Bügelreusen

 

(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimetern sowie Krabben- und Kummreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufgestellt werden.
(2) Reusen sind so aufzustellen, dass sie Fischen den Zugang zu ihren Laichplätzen nicht versperren. Daher sind in solchen Fällen mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für Verankerungen von Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist.

 

§ 19(•Top)
Ausnahmen

 

Die §§ 3 bis 18 gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder der Fischereiforschungseinrichtungen des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere wissenschaftliche Institute von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die Fischerei zu erwarten sind.

 

§ 20(•Top)
Ordnung beim Fischfang

 

(1) Der Abstand zu Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern zum nächsten Fanggerät muss mindestens 300 Meter betragen.
(2) Der Abstand von Bügelreusen und Stellnetzen zu anderen Fanggeräten mit Ausnahme von Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern muss mindestens 50 Meter betragen.
(3) Aalkörbe des gleichen Fischereibetriebes müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 20 Metern haben.
(4) Die Fischereiausübenden mit beweglichen Fanggeräten müssen stehendem Fanggerät ausweichen.
(5) Bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher gut sichtbar zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und fischereigerecht zu bewirtschaften.
(7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist außerhalb der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fischereibezirke ein Abstand von 200 Metern zu Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen einzuhalten.
(8) Innerhalb einer 300-m-Zone vor der Küste muss in der Zeit vom 15. September bis 14. Dezember der Abstand von Stellnetzen zueinander mindestens 300 Meter betragen. Die Gesamtlänge einer Reihe von Stellnetzen darf innerhalb dieser Zone 500 Meter nicht übersteigen. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben die Fischereibezirke entsprechend § 14 Abs. 1.

 

§ 21(•Top)
Industriefischerei

 

Es ist verboten, Heringe, Sprotten, Dorsche und Plattfische zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden.

 

§ 22
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

 

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen und dabei Angaben über

  1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung,
  2. die Nutzung im Haupt- oder im Nebenerwerb,
  3. den Sitz des Fischereibetriebes und
  4. die Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation

zu machen. Der gültige Fahrterlaubnisschein ist vorzulegen.
Bei im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen ist ein Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen.
(2) Bei nicht im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen sind darüber hinaus Angaben über Name, Art, Baujahr, Bauwerft und Heimathafen oder Liegeplatz, Länge über alles (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite und Bruttoraumzahl (BRZ), Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen zu machen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein amtliches Fischereikennzeichen, das aus einer Buchstabenverbindung und einer Erkennungsnummer besteht. Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei erhalten hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben N. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Bestände befischt werden dürfen, die keiner Fangbegrenzung nach dem Fischereirecht der Europäischen Union (TAC) unterliegen, erhalten den Buchstaben Z. Die Verwendung von nicht durch die obere Fischereibehörde erteilten Fischereikennzeichen ist verboten.
(4) Fischereikennzeichen sind in schwarzer oder weißer Farbe so auszuführen, dass sie sich vom Untergrund gut sichtbar abheben. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Das Fischereikennzeichen ist deutlich sichtbar an der angegebenen Stelle einer jeden Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens einzuhalten:
1.
Fahrzeuge unter 10 Metern Länge über alles:
0,50 Meter vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche,
2.
Fahrzeuge von 10 bis 17 Metern Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche,
3.
Fahrzeuge ab 17 Metern Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
(5) Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, für das es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt werden und muss gut lesbar sein.
(6) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug

  1. nicht mehr überwiegend zur beruflichen Fischerei genutzt wird,
  2. in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes auf Dauer verlegt wird oder
  3. den Eigentümer wechselt.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges hat der oberen Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, der Zugehörigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, des Fahrterlaubnisscheines, des Namens, des Heimathafens oder Liegeplatzes des Fahrzeuges sowie Veränderungen der Bauart, der Größe oder Raumzahl, des Typs oder der Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 23
Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern(•Top)

 

(1) Die Enden ausgelegter Stellnetze hat der Eigentümer oder Besitzer der Fanggeräte mit je zwei roten viereckigen Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Langleinen und Aalkorbketten sind mit je zwei schwarzen viereckigen Flaggen von mindestens 20 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Zusätzlich kann jeweils eine dritte Flagge mit individueller Farbgebung gesetzt werden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von 1,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter und der Verwendung von Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein. Sind Fanggeräte über 500 Meter lang, sind zusätzlich in Abständen von höchstens 500 Metern, bei Langleinen in Zwischenabständen von höchstens 1000 Metern Bojen mit je einer viereckigen Flagge der jeweils vorgeschriebenen Farbe anzubringen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke sind die ausgesetzten Fanggeräte mit Radarreflektoren zu versehen.
(2) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft, Stell- oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, sind nachts zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Flaggen oder an deren Stelle am oberen Ende weiße, alle fünf Sekunden aufblinkende Lichter zu setzen.
(3) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(4) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen. Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(5) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar gekennzeichnet sein. Schwimmreusen sind, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje zu kennzeichnen. Die Bojen müssen mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei im Abstand von 20 Zentimetern angebrachten roten Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge gekennzeichnet sein. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die übrigen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schwimmer zu kennzeichnen. Bei Krabbenreusen ist der Steertpfahl oder, soweit dieser nicht vorhanden, eine am Steert befestigte Boje mit einer roten Flagge mit einer Kantenlänge von mindestens 40 Zentimetern zu kennzeichnen. Steertpfahl und Boje müssen mindestens 1,50 Meter über die Wasserfläche hinausragen. An dem Steertpfahl oder der Boje ist das Fischereikennzeichen anzubringen.
(6) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist jeweils eine Tafel anzubringen. Diese muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges gut lesbar aufzubringen.
(7) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

 

§ 24
Fischereistatistik(•Top)

 

Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben der oberen Fischereibehörde für jedes Fischereifahrzeug auf einem bei dieser erhältlichen Formblatt monatlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum fünften Tag des Folgemonats zu melden.

 

§ 25
Ordnungswidrigkeiten(•Top)

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht
unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt;
2. § 6 Abs. 2 einen gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet,
anbietet oder verkauft und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen kann, dass er aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist;
3. § 7 Abs. 1 nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das
Gewicht der mitgefangenen nach § 4 untermaßigen oder nach § 3 oder § 5 geschützten Fische oder das Gewicht der mitgefangenen Fische, für die nach § 15 eine größere Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent des Gesamtgewichtes übersteigt;
4. § 7 Abs. 2 den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil
von mehr als zehn Prozent des Gesamtgewichtes anlandet;
5. § 8 Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt;
6. § 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt;
7. § 9 Nr. 2 mehr als drei Handangeln verwendet oder diese nicht ständig beaufsichtigt;
8. § 9 Nr. 3 die dort genannten Fangbegrenzungen nicht einhält;
9. mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel angelt;
10. § 9 Nr. 3 in den Fischereibezirken nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 benannten Fischereibezirken von einem nicht verankerten Boot
aus angelt oder zu anderen Fanggeräten außer der Handangel den Mindestabstand von 100 Metern nicht einhält;
11. § 10 Abs. 1 innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, die
Fischerei mit anderen Methoden als denen der passiven Fischerei, des Handangelns, einschließlich des Schleppangelns, ausübt;
12. § 10 Abs. 2 ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen Köderfische fischt oder den Gebrauch von
Schleppnetzen mit Hilfe von Windenergie (Segel) durchführt;
13. § 10 Abs. 3 andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung
fischt;
14. § 11 Abs. 1 in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt;
15. § 11 Abs. 2 in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
16. § 11 Abs. 4 im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von
weniger als 105 Millimetern ausübt;
17. § 11 Abs. 5 im Fischschonbezirk die Fischerei mit den dort genannten Fanggeräten ausübt oder den festgelegten Mindestabstand
nicht einhält;
18. § 11 Abs. 6 in dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort ausgewiesenen Zeit die Fischerei ausübt;
19. § 12 Abs. 1 in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
20. § 13 einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager
zuwiderhandelt;
21. § 14 Abs. 4 in Fischereibezirken das Schleppangeln ausübt;
22. § 15 Abs. 1 bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen nicht einhält;
23. § 16 Abs. 1 Satz 1 verbotene Fanggeräte verwendet;
24. § 16 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die Schleppnetzfischerei auf Aal durchführt;
25. § 17 Abs. 1 mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet wurden;
26. § 18 Abs. 1 die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufstellt;
27. den Festlegungen in § 18 Abs. 2 Reusen aufstellt;
28. § 18 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich,
abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt oder, sofern dies nicht unverzüglich möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje kennzeichnet und die in § 18 Abs. 3 Satz 3 genannten Behörden nicht umgehend informiert;
29. § 20 Abs. 1, 2 oder 3 beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält;
30. § 20 Abs. 4 als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht;
31. § 20 Abs. 5 bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet;
32. § 20 Abs. 6 Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert oder fischgerecht bewirtschaftet;
33. § 20 Abs. 7 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
34. § 20 Abs. 8 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält oder die festgelegte
Stellnetzlänge überschreitet;
35. § 21 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
36. § 22 Abs. 1 als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, dieses nicht registrieren lässt;
37. § 22 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder am vorgesehenen Ort
anbringt;
38. § 22 Abs. 5 ein Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug anbringt, für das es erteilt wurde oder es verändert, beseitigt oder
unleserlich werden lässt;
39. § 22 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung nicht an die obere
Fischereibehörde zurückgibt;
40. § 22 Abs. 7 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich mitteilt;
41. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen
Umfang kennzeichnet;
42. § 23 Abs. 3 an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen
Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht anzeigt;
43. § 23 Abs. 4 am Steertende von Schleppnetzen keine Boje anbringt oder die Scheerbretter oder die Steertboje nicht mit dem
Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versieht;
44. § 23 Abs. 5 die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort
vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
45. § 23 Abs. 6 an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht
das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufbringt;
46. § 23 Abs. 7 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
47. § 24 die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75000 Euro geahndet werden.

§ 26

Übergangsvorschrift(•Top)

Bis zum Ablauf des Jahres 2010 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag eine zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Küsten- oder Binnenfischer als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anerkennen, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist. Dem Antrag auf Anerkennung sind die Nachweise über die bisherige Berufstätigkeit beizufügen.

 

§ 27
In-Kraft-Treten(•Top)

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 425) außer Kraft.

 

Schwerin, den 28. November 2006

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

 

Quelle:http://www.lm.mv-regierung.de/doku/KueFVO_15_8_05.pdf

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